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Brutto-Netto-Rechner 2026

Berechne dein Nettogehalt aus dem Bruttogehalt, mit der Lohnsteuer für deine Steuerklasse, der Kirchensteuer und deinem Anteil an den Sozialabgaben, oder schätze, was dir als Freiberufler bleibt.

Kurze Antwort

Bei einem Bruttogehalt von 50.000 € im Jahr in Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und ohne Kinder, bleiben dir 2026 etwa 2.695 € netto im Monat, also 32.337 € im Jahr. In Steuerklasse III sind es bei gleichem Gehalt etwa 3.026 € im Monat.

Dein Einkommen

Ich arbeite als

Vor Steuern und Sozialabgaben, wie in deinem Arbeitsvertrag.

Deine Steuerklasse steht auf deiner Gehaltsabrechnung.

Honorare abzüglich Betriebsausgaben, vor Steuern und Krankenversicherung.

Kinder unter 25. Wer nie Kinder hatte, zahlt ab 23 Jahren den Zuschlag zur Pflegeversicherung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %. Deine Krankenkasse veröffentlicht ihren eigenen Satz.

Dies ist eine Schätzung, keine Steuerberatung. Sie geht von gesetzlicher Krankenversicherung und einem einzigen Arbeitsverhältnis über das ganze Jahr aus, ohne Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, ohne Sonderzahlungen und ohne Sachbezüge. Deine Gehaltsabrechnung kann abweichen, und deine Steuererklärung kann den endgültigen Betrag ändern.

So wird die Schätzung berechnet

Dein Arbeitgeber behält bei jeder Gehaltszahlung die Lohnsteuer ein. Er rechnet dabei nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, der deine Steuerklasse, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Pauschale für deine Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Zur Lohnsteuer kommen der Solidaritätszuschlag, der nur bei höheren Einkommen anfällt, und die Kirchensteuer, wenn du Mitglied einer Kirche bist, die sie erhebt: 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den anderen Bundesländern.

Außerdem zahlst du deinen Anteil an den Sozialabgaben: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Oberhalb der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Beiträge nicht weiter.

Einkommensteuertarif 2026

Die Einkommensteuer folgt einer Formel, nicht festen Stufen: In den ersten beiden Zonen steigt der Steuersatz schrittweise an. Die Sätze gelten für das zu versteuernde Einkommen einer alleinstehenden Person. Bei der Zusammenveranlagung von Ehepaaren wird die Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens berechnet und verdoppelt.

Zu versteuerndes Einkommen pro JahrSteuersatz
Bis 12.348 €0 %
12.349 € bis 17.799 €14 % ansteigend auf 23,97 %
17.800 € bis 69.878 €23,97 % ansteigend auf 42 %
69.879 € bis 277.825 €42 %
Über 277.825 €45 %

Das zu versteuernde Einkommen ist niedriger als das Bruttogehalt: Bei der Lohnsteuer werden bereits der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € und ein Teil deiner Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer, fällt bei Alleinstehenden aber erst an, wenn die Steuer 20.350 € im Jahr übersteigt, mit einem gleitenden Übergang darüber.

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Der Arbeitnehmeranteil jedes Beitrags und das Jahreseinkommen, ab dem er nicht weiter steigt.

VersicherungDein AnteilBeitragsbemessungsgrenze pro Jahr
Krankenversicherung7,3 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags69.750 €
Pflegeversicherung1,8 %, plus 0,6 % für Kinderlose69.750 €
Rentenversicherung9,3 %101.400 €
Arbeitslosenversicherung1,3 %101.400 €

Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,25 % je Kind, bis zum fünften Kind.

Dein Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu deinem Bruttogehalt etwa denselben Betrag noch einmal. Er wird nicht von deinem Lohn abgezogen.

Steuerklassen in Deutschland

Ledige sind in Steuerklasse I, Alleinerziehende in Steuerklasse II. Ehepaare wählen zwischen III und V, wobei der Partner mit dem höheren Einkommen weniger und der mit dem geringeren Einkommen mehr Lohnsteuer zahlt, oder beide nehmen IV.

Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel jeden Monat einbehalten wird. Den endgültigen Betrag legt deine Steuererklärung fest. Ein Paar mit III und V muss daher am Jahresende eventuell nachzahlen oder bekommt Geld zurück.

Steuerklasse VI gilt für einen zweiten Job. Sie hat keine Freibeträge, die Lohnsteuer fällt also ab dem ersten Euro an.

Freiberufler

Als Freiberufler zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn nach demselben Tarif, über deine Steuererklärung. Gewerbesteuer zahlen Freiberufler nicht.

Kranken- und Pflegeversicherung teilst du dir nicht mit einem Arbeitgeber: Du zahlst den vollen Satz selbst, 14,6 % plus Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung und 3,6 % für die Pflegeversicherung, auf deinen Gewinn, mindestens auf 1.318,33 € im Monat und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese Beiträge mindern dein zu versteuerndes Einkommen.

Die meisten Freiberufler sind nicht rentenversicherungspflichtig, daher enthält die Schätzung keine Rentenbeiträge. Einige Berufe sind es, zum Beispiel Lehrer und Hebammen, und Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks zahlen stattdessen dort ein.

Was diese Schätzung nicht berücksichtigt

  • Private Krankenversicherung und betriebliche Altersvorsorge.
  • Freibeträge in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, das Faktorverfahren in Steuerklasse IV sowie separat gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
  • Minijobs bis 603 € im Monat.
  • Werbungskosten und andere Abzüge, die du in deiner Steuererklärung geltend machen kannst, und die Kappung der Kirchensteuer, die manche Bundesländer anbieten.
  • Für Freiberufler: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer für Betriebe, die keine freien Berufe sind, und die gesetzliche Rentenversicherung für rentenversicherungspflichtige Berufe.

Für Zuzügler aus dem Ausland gibt es in Deutschland keine steuerliche Sonderregelung: Sie zahlen dieselbe Lohnsteuer und dieselben Sozialabgaben wie alle anderen.

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Fragen

Wie viel netto bleibt von 50.000 € brutto?

In Steuerklasse I ohne Kirchensteuer und ohne Kinder 2026 etwa 2.695 € im Monat. Im Jahr zahlst du 6.788 € Lohnsteuer und 10.875 € Sozialabgaben.

Mit welcher Steuerklasse bleibt am meisten netto?

Mit Steuerklasse III. Bei 50.000 € im Jahr bleiben etwa 3.026 € im Monat. Sie steht nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern offen, der Partner wechselt dann in Steuerklasse V.

Muss ich Kirchensteuer zahlen?

Nur wenn du Mitglied einer Kirche bist, die Kirchensteuer erhebt. Sie beträgt 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in den anderen Bundesländern.

Gibt es in Deutschland Steuervorteile für Zuzügler aus dem Ausland?

Nein. Deutschland hat keine steuerliche Sonderregelung für neu Zugezogene. Du zahlst dieselbe Lohnsteuer und dieselben Sozialabgaben wie alle, die schon hier leben.

Ist dieser Rechner eine Steuerberatung?

Nein. Er liefert eine Schätzung auf Grundlage der amtlichen Zahlen des Bundesfinanzministeriums und der Sozialversicherungsträger. Für deine eigene Situation prüfe deine Gehaltsabrechnung oder frag einen Steuerberater.

Quellen

Alle Zahlen stammen aus diesen offiziellen Veröffentlichungen.

  1. Bundesministerium der Finanzen (BMF), ITZBund: Programmablaufplan Lohnsteuer 2026, XML-Pseudocode Lohnsteuer2026 (Stand 2025-10-23), abgerufen am 26. Oktober 2026.
  2. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 32a Einkommensteuertarif, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  3. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  4. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 10 Sonderausgaben, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  5. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  6. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  7. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  8. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz, § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  9. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Solidaritätszuschlaggesetz 1995, § 3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  10. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Solidaritätszuschlaggesetz 1995, § 4 Zuschlagsatz, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  11. Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Automatischer Informationsaustausch zur Kirchensteuer, Mustertext, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  12. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278), abgerufen am 26. Oktober 2026.
  13. GKV-Spitzenverband: Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2026 (Faktenblatt, 1. Januar 2026), abgerufen am 26. Oktober 2026.
  14. Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Die Pflegeversicherung: Finanzierung, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  15. Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de): Einkommensteuergesetz § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum, abgerufen am 26. Oktober 2026.
  16. Deutsche Rentenversicherung: summa summarum Lexikon: Übergangsbereich, abgerufen am 26. Oktober 2026.